Alle genannten Versicherungen sind gewerbliche Haftpflichtversicherungen, die Sie bei Ansprüchen Dritter schützen, wenn Sie diesen einen Schaden zugefügt haben oder diese behaupten Sie hätten ihnen geschadet. Ist dieser Anspruch unberechtigt, hilft Ihnen die Versicherung, die Forderung abzuwehren. Bei begründeten Ansprüchen leisten sie im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme.
Für einige Betriebsarten ist der Abschluss einer gewerblichen Haftpflichtversicherung Pflicht: Hierzu zählen zum Beispiel Rechtsanwälte und Steuerberater. Im Grunde braucht aber jeder, der ein Gewerbe betreibt, einen gewerblichen Haftpflichtschutz.
Doch welchen?
Die Betriebshaftpflicht
Die Betriebshaftpflicht deckt Personen- und Sachschäden ab.
Beispiel:
Ihr Kunde betritt Ihre Geschäftsräume und verletzt sich, weil er über ein nicht sachgemäß verlegtes Kabel o.ä. stolpert und stürzt (Personenschaden) oder wenn Sie ein Glas Wasser über den Laptop Ihres Kunden verschütten. (Sachschaden)
Jetzt wird der ein oder andere aber sagen: In der Betriebshaftpflicht steht auch immer eine Versicherungssumme für Vermögensschäden.
Der Unterschied zwischen einer Betriebshaftpflicht- und einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist:
Vermögensschäden sind im Rahmen der Betriebshaftpflicht enthalten, sofern sie aus einem Personen- oder Sachschaden heraus entstehen. Man nennt dies eine sogenannte “unechte” Vermögensschadendeckung.
Beispiel:
Sie betreiben ein Ladenlokal und kommen Ihrer Schneeräumpflicht nicht nach, als es schneit. Ein Fußgänger stürzt, weil er ausrutscht und bricht sich dabei seinen Arm. Die verletzte Person muss in ein Krankenhaus und der Bruch muss sogar operiert werden. Bei dem verletzten Passanten handelt es sich um einen Selbständigen, der seiner Tätigkeit durch die Operation des Bruchs eine Zeit lang nicht nachkommen und hat dementsprechend finanzielle Einbuße (Vermögensschaden). Da diesem Schaden allerdings ein Personenschaden vorausgegangen ist, handelt es sich um einen sogenannten „unechten Vermögensschaden„.
Deshalb macht es definitiv Sinn, so eine Versicherung abzuschließen, wenn Sie selbst Gewerbetreibender sind!
Die Berufshaftpflichtversicherung
Eine Berufshaftpflichtversicherung deckt in erster Linie “echte” Vermögensschäden ab und wird somit auch häufig als Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bezeichnet.
Hier geht dem Vermögensschaden kein Personenschaden voraus!
Beispiel:
Sie haben eine beratende Tätigkeit und weisen Ihren Mandanten nicht auf einen wichtigen Faktor hin, wodurch dieser, durch Ihre „Falschberatung“ einen erheblichen finanziellen Schaden erleidet.
Das Beispiel zeigt, dass alle Berufsgruppen die beratend tätig sind eine solche Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abschließen sollten!
Kurze Zusammenfassung
Betriebshaftpflicht deckt Personen- und Sachschäden sowie unechte Vermögensschäden ab. Diese Deckung braucht jeder gewerblich tätige Kunde.
Beratend tätige Kunden benötigen zusätzlich eine Deckung für echte Vermögensschäden. Diese nennt man entweder Berufshaftpflicht oder Vermögensschadenhaftpflicht.
Darunter fallen zum Beispiel:
- Ärzte
- Architekten
- Ingenieure
- Datenschutzbeauftragte
- Dienstleister
- IT-Unternehmen
- Internetplattformen
- Rechtsanwälte
- Steuerberater
- Wirtschaftsprüfer
- Arbeitnehmervermittlungen
- Unternehmens- und Personalberater
- Fotografen
- Journalisten
- Immobilienwirtschaftsberufe
- Wohneigentümer-Gemeinschaften
- und natürlich auch die Versicherungsmakler
Betriebs- und Vermögensschadenhaftpflicht können auch kombiniert werden!
Ihre Tätigkeit ist dabei und noch kein passender Schutz vorhanden? Ich helfe Ihnen gerne weiter!
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